den Kleinhandel mit Spirituosen gemäss § 9 Gastgewerbegesetz verfügt, den zuständigen Kontrollorganen gestützt auf Art. 42a Alkoholgesetz den Zutritt zu Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten. Im Übrigen stehe der (Regional)Polizei auch im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 lit. d PolG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 PolD) ohnehin das Recht zu, die Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten zu betreten. Schliesslich erlaube § 35 PolG der Polizei die präventive Observation in allgemein zugänglichen Orten zur Verhinderung von Straftaten.