3.2. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim ersten Betreten des Lokals «B._____» vom 4. April 2019 durch zwei Angehörige der Polizei nicht um eine unzulässige Zwangsmassnahme gehandelt habe. So würden allgemein zugängliche Teile eines Lokals nicht unter den Schutzbereich der Bestimmungen über die Hausdurchsuchungen von Art. 48 Abs. 1 VStrR fallen, weshalb für das Betreten derselben kein Durchsuchungsbefehl notwendig sei. Sodann habe ein Lokal, welches über eine Bewilligung für -8-