Weder sei eine Observation noch eine Hausdurchsuchung angeordnet worden. Entsprechend habe es sich bei den Abklärungen vom 4. April 2019 und 4. Mai 2019 um unzulässige Zwangsmassnahmen gehandelt, weshalb ein Beweismittelverwertungsverbot bestehe und der Beschuldigte mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei (Plädoyer Beschuldigter anlässlich Berufungsverhandlung).