3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die ESBK das Verfahren aufgrund einer anonymen Anzeige, welche am 18. Dezember 2018 bei ihr eingegangen sei, eröffnet habe. Ebenfalls ergebe sich aus den Akten, dass die ESBK der Polizei den Auftrag zu Abklärungen gegeben habe, welche diese sodann am 4. April 2019 und in der «Nachtpatrouille» vom 4. Mai 2019 durchgeführt habe. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung sei die StPO anwendbar. Weder sei eine Observation noch eine Hausdurchsuchung angeordnet worden.