Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das teilweise im Tatzeitpunkt geltende Spielbankengesetz (SBG) ausser Kraft getreten und durch das Geldspielgesetz (BGS) ersetzt worden. Demnach ist das vorliegende Delikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018, E. 2.3.1.).