2.3. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in seinem Lokal «B._____» zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 3. September 2019 Spielbankenspiele angeboten zu haben, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen durch Aufstellen von Spielautomaten. Mit der ESBK ist zu erkennen, dass es sich beim angeklagten Sachverhalt um eine Dauerdelikt handelt und erst beendet ist, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 204, N 9 zu Art. 2 StGB).