2.2. Die ESBK bringt dagegen in ihrer Anschlussberufungsbegründung (Ziff. III/2) vor, dass der Beschuldigte die strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 3. September 2019 begangen habe. In Anbetracht des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges sei von einem Dauerdelikt auszugehen. Entsprechend sei das Handeln des Beschuldigten nach dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51), welches das bisherige Spielbankengesetz abgelöst habe, zu beurteilen. -7-