1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und somit wegen einer Übertretung. Gemäss Anklage wurde jedoch ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a, und damit wegen eines Vergehens, beantragt. Entsprechend bildete nicht eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit kann mit Berufung nicht nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).