5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich A._____ aufzuerlegen." 2.6. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2023 darauf, vorgängig eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. 2.7. Mit vorgängiger Anschlussberufungsbegründung vom 29. September 2023 hielt die ESBK an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.8. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, dass die Anschlussberufung der ESBK gutzuheissen sei. -6- 2.9. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der ESBK.