2. A._____ ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durch Durchführung von Spielbankenspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, durch Anbieten der Geräte U23415 und U23417, schuldig zu sprechen. 3. A._____ ist zu einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 5'940.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. 4. A._____ ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 233'154.15 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten.