2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erklärte die ESBK die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: "1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 07. Dezember 2022 sind teilweise aufzuheben.