2.2. Gegen dieses, im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Berufung an, je mit dem Hinweis, dass das Bezirksgericht gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR sein Urteil mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hätte eröffnen müssen. Das begründete Urteil wurde ihnen am 28. August 2023 (ESBK) resp. am 29. August 2023 (Beschuldigter) zugestellt. -5- 2.3. Am 29. August 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch.