5. 5.1. Der Beschuldigte hat die gerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 1'036.00, zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verwaltungsverfahrens von CHF 7'150.00 (Spruchgebühr CHF 6'630.00, Schreibgebühr CHF 520.00) zu bezahlen. Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."