Die Rückgabe erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. 3.3. Das beschlagnahmte Bargeld in Gesamthöhe von CHR 7'340.00 wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Bund, vertreten durch die Eidgenössische Spielbankenkommission, eine Ersatzforderung von CHF 120'000.00 zu bezahlen. Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die Eidgenössische Spielbankenkommission.