Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. 3. -4- 3.1. Auf den Antrag auf Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Tischgeräte U23415 und U23417 inkl. Zubehör wird nicht eingetreten. Die Tischgeräte verbleiben bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur allfälligen Durchführung eines separaten Einziehungsverfahrens. 3.2. Die beschlagnahmten Daten ab dem Mobiltelefon U23414 und die diversen Notizzettel U23416 werden dem Beschuldigten zurückgegeben.