2. 2.1. Am 7. Dezember 2022 fand die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: "1. Der Beschuldigte ist des Organisierens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss aArt. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 2 VStR [recte: VStrR] i.V.m. Art. 47 StGB und 106 Abs. 3 StGB und Art. 10 Abs. 3 VStrR zu einer Busse von CHF 6'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.