6.3. Folgende beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV): - Schmetterlingsmesser - Wurfstern - Glas mit 284g Schwarzpulver - Signalrevolver - Nebelwurfkörper NBK 300 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 770.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'264.70 auszurichten.