3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer 1. a und b) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklageziffer 2.). 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.