Zwar entfällt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Gewaltdarstellung in teilweiser Gutheissung der Berufung ein Schuldspruch. Auch wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorwurf der Pornografie (Konsum Tier- und Gewaltpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) freigesprochen. Diese beiden Vorwürfe standen jedoch in einem engen Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB, so dass dafür keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären. Damit besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- - 29 -