Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. Zwar wird er auch eine hohe Geldstrafe zu zahlen haben. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Zahlungsfristen verlängern und die Ratenzahlung anordnen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB).