Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verfügt der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids über genügende Mittel, so ist die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sofort zurückzuverlangen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, über ein Vermögen von rund Fr. 20'000.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung.