8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren, gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit Fr. 4'264.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT, § 13 AnwT).