Hingegen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der gleichbleibenden Strafzumessung inkl. Vollzug der Geldstrafe, die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 bedingt ausgesprochen worden war, der vollzugsbegleitend angeordneten ambulanten Massnahme, dem gleichbleibenden Anteil der Freiheitsstrafe, der das Tätigkeitsverbot nach sich zieht und hinsichtlich der Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (siehe dazu unten). Beim Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt.