sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. vorliegend die Löschung der Bilddateien mit Gewaltdarstellungen – die trotz des diesbezüglichen Freispruchs unbestrittenermassen auf den Speichermedien vorhanden sind – bzw. die Bild- und Videodateien mit pornografischem Inhalt. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen Bildund Videodateien nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können.