Gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 135 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) werden Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB enthalten, eingezogen. Dasselbe gilt gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB betreffend Gegenstände, welche verbotene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB beinhalten. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB).