7. 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) und Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung dreier Speichermedien des Beschuldigten (M.2 Speicher Kingston; SSD SanDisk; Harddisk Samsung) angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch, wie bereits in Verfahren zuvor, festzuhalten, was folgt: