Es bleibt schliesslich aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Eine eigentliche Strafzumessung für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat somit nicht mehr stattgefunden. Eine Reduktion des Anteils, der das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, ist somit ausgeschlossen. Hingegen verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots auch eine Erhöhung, da nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten hat. Damit hat es bei einem Anteil der Strafe von 17 Monaten, der das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, sein Bewenden.