6.2. Gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB ist der Anteil der Strafe im Urteil festzulegen, der auf eine Straftat entfällt, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, wenn der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird. Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, wäre für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen, welche aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht zu reduzieren wäre. Es bleibt schliesslich aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.