Nach dem Gesagten erweist sich der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet und den Anteil der Strafe, der das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 17 Monate festgelegt. - 26 -