5.3.3. Ebenfalls keinen Grund für den Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme stellt das Vorbringen dar, dass der Beschuldigte durch den Strafvollzug seine vorteilhafte berufliche Stellung und sein soziales Umfeld verlieren würde. Der Strafvollzug und seine Folgen stellen zweifellos eine gewisse Härte dar, dies bildet für sich allein jedoch noch keinen Grund, den Strafvollzug ausnahmsweise aufzuschieben. Vielmehr gehen diese mit der Freiheitsstrafe in der Regel einher.