In Anbetracht der Tatsache, dass (ambulante) Massnahmen in der Regel auf einen Zeithorizont von bis zu 5 Jahren ausgelegt sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB), sind gewisse Erschwernisse, wie die Verlangsamung, hinzunehmen. Der Beschuldigte verkennt mit seinen Berufungsanträgen den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbegleitende Anordnung der Massnahme. Ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Interesse der Heilbehandlung drängt sich vorliegend nicht auf. Somit ist die ambulante Behandlung nicht vordringlich.