Es handle sich um eine Beziehung, die nicht einfach ausgewechselt werden könne. Diesen Ausführungen zum Trotz kommt Dr. med. B._____ wiederum zum Schluss, dass der Strafvollzug an sich den Therapieerfolg nicht gefährden werde, auch wenn ein Tempoverlust zu erwarten sei und man im suboptimalsten Fall stehen bleibe und sich nicht entwickle. Dies bedeute nicht, dass man später nicht wieder an die bestehende Therapie bei Dr. med. C._____ anknüpfen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Dass der gleichzeitige Strafvollzug vorliegend den Therapieerfolg ernstlich oder erheblich gefährden würde, ist somit in den Ausführungen von Dr. med. B._____ nicht ersichtlich.