5.3.2. In Bezug auf die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ist Folgendes festzuhalten: Dem Gutachten von Dr. med. B._____ ist zu entnehmen, dass der Art der Behandlung grundsätzlich auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (UA act. 66.68 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er gestützt auf die Fortschritte des Beschuldigten durch die Therapie bei Dr. med. C._____ - 24 -