Im Übrigen erachtet auch Dr. med. C._____ die Weiterführung der Therapie gemäss Verlaufsbericht als sinnvoll, allenfalls im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Therapieverlaufsbericht S. 3, GA act. 224). Schliesslich beinhaltet die Massnahmenbedürftigkeit – welche vorliegend vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird – auch immer eine Schlechtprognose (siehe dazu oben). Folglich ist klar erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht.