Zur Eindämmung des Risikos für erneute Delikte empfiehlt Dr. med. B._____ sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine ambulante deliktsorientierte Massnahme nach Art. 63 StGB. Diese sei sinnvoll und zweckmässig, um das vom Beschuldigten ausgehende Risiko für erneute strafbare Handlungen wirksam und nachhaltig zu senken. Namentlich sei die vermeidende Persönlichkeitsstruktur deliktsbegünstigend. Die Empfehlung der ambulanten Massnahme gelte insbesondere weiter, obwohl das Risiko in der Zwischenzeit habe gesenkt werden können (UA act. 66.60, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Im Übrigen erachtet auch Dr. med. C.___