5.3.1. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. August 2022 hält fest, dass beim Beschuldigten eine pädophile Störung, nicht ausschliesslichen Typus, sexuell orientiert auf Mädchen (ICD-10: F 65.4) vorliege (UA act. 66.61 ff.). Er begründet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen als Ausdruck einer Kombination der beim Beschuldigten vorhandenen Risikoeigenschaften zu verstehen sind. Die psychische Störung stehe eindeutig im Zusammenhang mit den Delikten (UA act. 66.59). Diese Ausführungen bestätigte Dr. - 23 -