Bei einem Therapeutenwechsel, der mit einem Strafvollzug einhergehe, sei der Erfolg der Therapie gefährdet, im schlimmsten Fall würde die Therapie abgebrochen und es finde ein Rückfall statt. Durch einen Vollzug der Freiheitsstrafe seien zudem seine finanzielle und berufliche Integration gefährdet, und er würde seine sozialen Kontakte zu Vertrauenspersonen verlieren. Dies seien stabilisierende Faktoren, die wegfallen würden. Man solle daher zur Verminderung von Rückfällen auf die aktuelle Therapie vertrauen (Berufungserklärung S. 2, Berufungsbegründung S. 8 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff. und S. 19 ff.).