Der Beschuldigte ficht die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme nicht an. Diesbezüglich kann auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 8., S. 26 ff.). Er beantragt mit Berufung jedoch, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Hierfür beruft er sich insbesondere auf die laufende Therapie bei Dr. med. C._____, in der eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung entstanden sei und in der deutliche Fortschritte hätten erzielt werden können. Dies, nachdem er sehr lange gebraucht habe, um sich auf die Therapie einlassen zu können.