36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht deshalb gemäss - 21 - Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe. 4.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Zudem ist die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 150.00, ausmachend Fr. 45'000.00, zu vollziehen.