4.9.3. Zuhanden der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollziehende Geldstrafe für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll ist. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).