Bei einer Gesamtwürdigung ist – insbesondere gestützt auf die Anordnung der ambulanten Massnahme und der dazu einschlägigen Rechtsprechung, die gestützt auf die Anordnung einer Massnahme eine Schlechtprognose indiziert – weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den Vollzug der neuen Freiheitsstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, noch dass der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe die Schlechtprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe entfallen lässt. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Vollzug der Widerrufsstrafe und der neu auszufällenden Strafe eine Schlechtprognose