Zwar sind beim Beschuldigten einige positive Entwicklungen zu berücksichtigen. So hat er eine stabile Arbeitsstelle – was jedoch bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung so war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass er sich nunmehr wohlverhalten hat, was den Normalfall darstellt, und sich der früheren Weisung einer Therapie unterzieht, kann die Schlechtprognose nicht entfallen lassen. Vielmehr wird die ungünstige Prognose, wie sie im Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B._____ vom 31. August 2022 (UA act. 66.15 ff.) begründet wurde, insbesondere auch nach dessen aktueller Einschätzung gestützt. Er kommt zum Schluss, dass ein - 20 -