(BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 4.9.2. Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, jedoch gegen den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 24. August 2015 für die Geldstrafe bedingt ausgesprochenen Vollzugs. Auf den Widerruf sei zu verzichten, wofür insbesondere die Warnwirkung durch die ausgesprochene Freiheitsstrafe und der bisher positive Verlauf der Therapie, der eine gute Legalprognose erwarten lasse, ausschlaggebend seien (Berufungsbegründung S. 6 f.).