] und Gutachtensauftrag [UA act. 66.4 ff.]), weshalb die Anklageerhebung erst am 29. November 2022 stattfand und es insgesamt fast 2 ½ Jahre bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 30. März 2023 gedauert hat. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das Beschleunigungsgebot demnach verletzt, wenn auch nicht schwer, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um zwei Monate rechtfertigt. Damit bleibt es, da – wie ausgeführt – ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.