Während dieser Zeit sind keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, da diese von den Ergebnissen der Auswertung abhängig waren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Auswertung der Datenträger besonders aufwändig gewesen ist, weil der Beschuldigte den Inhalt der betreffenden Datenträger mehrmals gelöscht hatte (UA act. 161, UA act. 120). Die lange Verfahrensdauer lässt sich damit zumindest teilweise erklären. Es ergibt sich sodann aber bis zur Auftragserteilung an den Sachverständigen Dr. med. B._____ im Mai 2022 (UA act. 66.4) eine lange Zeitlücke von 6 Monaten (zwischen Vorliegen Auswertungsbericht der IT-Forensik [UA act. 117 ff.] und Gutachtensauftrag [UA act.