Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere begründet auch seine psychische Störung keine erhöhte Strafempfindlichkeit.