__ hat ausgeführt, dass in dieser Therapie eine Krankheitseinsicht erreicht worden und gute Fortschritte erzielt worden seien (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 25. Juni 2024). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt und sich offen zu seiner Erkrankung bekannt, was dem Obergericht nicht vorgeschoben erscheint. Der Sachverständige Dr. med. B._____ hat bestätigt, dass dies einen Fortschritt darstellt. Insgesamt lässt dies den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine entsprechende Einsicht in seine Erkrankung und das begangene Unrecht entwickelt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt.