Auch wenn sich somit nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinem Geständnis das Strafverfahren letztlich vereinfacht und verkürzt hat. Die erfolgten Verurteilungen hätten sich allerdings aufgrund der sichergestellten Datenträger und der damit einhergehenden Beweislage auch ohne Eingestehen der Sachverhalte durch den Beschuldigten belegen lassen. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Geständnis nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).