Der Beschuldigte hat den ihm hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfenen Sachverhalt von Beginn an eingestanden. Hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Kinderpornografie war er hingegen erst ab der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kooperativ und auch geständig. Dies, nachdem er zunächst noch versucht hatte, hinsichtlich der Kinderpornografie Schutzbehauptungen aufzustellen. Auch wenn sich somit nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinem Geständnis das Strafverfahren letztlich vereinfacht und verkürzt hat.