4.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 35- jährige Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben). Die Vorstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe konnte ihn offenbar nicht davon abhalten, noch während verlängerter Probezeit erneut Delikte im Zusammenhang mit Kinderpornografie zu begehen. Der Beschuldigte hat offensichtlich nicht genügende bzw. keine Lehren aus seinem früheren Fehlverhalten gezogen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). So hat er sich zunächst auch nicht weisungsgemäss in die angeordnete Behandlung begeben. Das Vorleben wirkt sich deshalb leicht straferhöhend aus.